Wie schutzfähig ist digitales Design?

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Heute sorgt ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az: 4 U 51/04) für einige Unruhe im Netz. Es wurde ein Fall verhandelt, indem der Full-Service-Provider ip & more GmbH gegen einen Wettbewerber klagte, der die ip&more Webseite eins zu eins kopiert hatte und lediglich Logo und Firmennamen ausgetauscht hat. ip&more wurde durch einen Kunden auf das Plagiat aufmerksam gemacht, da dieser auf der Webseite des Wettbewerbers im Impressum noch den Hinweis auf den Urheber fand (scheinbar vergessen zu löschen).

Obwohl die Gerichte in zwei Instanzen bestätigten, dass es sich bei der NTEK-Website um ein Plagiat handelt, wiesen Landgericht wie Oberlandesgericht die Klage ab. Die Begründung: Die Website habe in ihrer Gesamtheit trotz der investierten Kosten keine „erforderliche Schöpfungshöhe“, um urheberrechtlich als Werk schützenswert zu sein. Das, was der Beklagte übernommen hätte, nämlich Grafiken und Farbkombination, „wäre nicht so originell, dass darauf Urheberrechtsschutz gegeben werden könne“, so das Berufungsurteil.

Erschreckend und aus unserer Sicht vollkommen unverständlich ist auch die Tatsache, dass der Wettbewerber auch mehrere Grafiken mit Photocollagen die für den ip& more Auftritt erstellt wurden einfach kopiert hat. Diese mit dem Computer bearbeiteten Photos sind nach Ansicht der Richter nicht wie Photos urheberrechtlich geschützt. Die Begründung: Als Lichtbild gelte ein Bild, das unter „Benutzung strahlender Energie“ mit photografischer Technik erzeugt wird. Das sei bei dieser Art Computerbildern, digital nachbearbeitet, nicht der Fall. Lediglich schützenswert sei das Programm, das die „Grafiken selbstständig hervorbringt“. Außerdem sei die Schöpfungshöhe auch hier nicht gegeben: Der Verfremdungseffekt verlange kein überdurchschnittliches handwerkliches Können.

Daniel Engländer, einer der beiden Geschäftsführer von ip&more erwägt deshalb, mit der Klage an den Bundesgerichtshof weiterzugehen. Allerdings ist ihm bislang das Prozesskostenrisiko zu hoch, weswegen er auf der Suche nach Verbündeten ist, die mit ihm gemeinsam die Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof angehen wollen.

Eine Gegenüberstellung der beiden Layouts kann man hier finden.

Wenn man die beiden Screenshots vergleicht stellt man allerdings fest, dass die Unterschiede doch deutlich größer sind, als das ausgetauschte Logo. Natürlich bleibt eine starke Ähnlichkeit. Frappierend find ich allerdings die Aussage des Gerichtes hinsichtlich des verwendeten Visuals. Ein Foto ist nur dann im rechtlichen Sinne ein Foto, wenn es „unter „Benutzung strahlender Energie“ mit photografischer Technik erzeugt wird“. Somit ist ein digital erstelltes oder bearbeitetes Bild als nicht schützenwert zu deklarieren. Diese Theorie ist natürlich Unsinn und würde zum Beispiel auch beinhalten, dass ein Film auch nur ein Film ist, wenn er auf eben diesem Wege analog erstellt wurde. Somit könnten alle Pixar und die jüngeren Disney Filme frei über das Internet verteilt werden…

Weitere Artikel zum Thema gibt es hier, hier und hier.

Nachtrag vom 13.10.
Das Urteil is jetzt vollständig im Netz verfügbar und kann hier eingesehen werden.

2 Kommentare

von Oliver Wagner

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