Rechtliche Basis für die Veröffentlichung von Videos in Blogs

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Wenngleich der Titel diese Eintrags die vage Vermutung aufkommen lässt, ich hätte eine verbindliche Rechtsgrundlage für diese Problematik entdeckt, ist dem nicht so. Im Gegenteil.

Aber angeregt durch das neue Open-Source-Social-Media-Baby laerm.de, für das ich derzeit wohl die juristische Verantwortung trage, bin ich dieser Frage zumindest gedanklich und beim Lunch in Hamburg heute auch im Dialog mit einem Berliner Anwalt mit hoher Expertise in diesem Themenkomplex, nachgegangen.

Aus meiner laienhaften Sicht betrachtet sieht es doch so aus, dass der Blogger, der ein Video aus dem Fundus eines der großen Videohoster zunächst mal der Dritte in der Veröffentlichungskette ist. Ein anderer hat die Datei hochgeladen und auf Seiten des Hosters bestätigt, die in entsprechenden AGB geregelten Copyrighthinweise nicht zu verletzen. Im zweiten Schritt stellt der Videohoster dies ebenfalls sicher, bzw. bedient sich dem Wissen der Vielen, also seiner Community, die evtl. Verstöße anzeigt und den Hoster so zur Deaktivierung des Files auffordert. In einer idealen Welt könnte man also meinen, das bereits zwei Instanzen die Prüfung vorgenommen haben, die ein einzelner kleiner Blogger nicht nachhalten kann. Hat entsprechender Künstler einen Vertrag bei einem Label, dass wiederum mit Youtube, Google oder Sevenload eine Vereinbarung getroffen hat? Gestattet oder fördert der Rechteinhaber die Verbreitung dieses Materials um vielleicht neue Zielgruppen abseits der ausgetretenen Pfade seiner üblichen Vermarktungsschienen zu finden? Hat der Sender des Videos – wie beispielsweise CBS, die sich sehr über die Verbreitung ihrer Videos über Youtube und die dadurch steigenden Zuschauerzahlen ihrer Latenight-Show freuen – gar ein gesteigertes Interesse daran? Oder ist genau das Gegenteil der Fall?

Sicher wissen kann man es nicht. Somit kann der Rat eines jeden Anwalts nur sein: Finger weg! Aber, ist "Finger weg" auf Basis einer alles andere als eindeutigen Rechtsprechung ein Innovationstreiber? Sicher nicht. Auf der andere Seite stellt sich die Frage: Möchte gerade ich es sein, der diese diffuse Rechtssprechung um einen Präzedensfall bereichert? Eher nein. Kann man aber, und damit möchte ich meine Ausführungen schließen und zur Diskussion einladen, kann man davon ausgehen, dass eine Seite wie laerm.de, auf der mittlerweile schon 15 angemeldete Blogger ihre persönlichen Favorites präsentieren und veröffentlichen, die aber frei von Werbung, also jeder Form von Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und in ihren (noch zu verfassenden Statuten) und technischer Ausgestaltung dem Inhaber eines Urherberechtes, der selbiges durch diese Form der Drittverwertung bedroht sieht, eine sofortige Löschung garantiert, kann eine solche Seite mit Duldung der Industrie betrieben werden? Ohne Gefahr zu laufen Abmahnungen, insbesondere die windiger Massenabmahungskanzleien einzufahren? Was sagen Sevenload (Ibo?) und Google (Kay?) dazu? Würden sie im Falle eins Falles schützend hinter dem Blogger/den Bloggern stehen? Was sagen die geschätzten bloggenden Standesvertreter (Udo?)? Und, ganz wichtig, was denkt und sagt Ihr dazu?

23 Kommentare

von Oliver Wagner

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